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   FG Hessen, 24.05.2011 - 1 K 3157/09   

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FG Hessen, 24.05.2011 - 1 K 3157/09 (https://dejure.org/2011,19021)
FG Hessen, Entscheidung vom 24.05.2011 - 1 K 3157/09 (https://dejure.org/2011,19021)
FG Hessen, Entscheidung vom 24. Mai 2011 - 1 K 3157/09 (https://dejure.org/2011,19021)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Deutsches Notarinstitut

    ErbStG § 13a Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1960 Nr. 2; BGB § 1915; BGB § 1812 Nr. 1; BGB § 1829 Abs. 1
    Nachlasspfleger: Schädliche Verfügung über Geschäftsanteil dem Erben aufgrund unbeschränkter Vertretungsmacht zurechenbar

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen einer schädlichen Verfügung bei Veräußerung von Geschäftsanteilen einer zum Nachlass gehörenden GmbH & Co. KG durch einen Nachlasspfleger mit Wirkungskreis Verwaltung des Nachlasses; Zurechnung einer schädlichen Verfügung über den Geschäftsanteil eines Erben ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Veräußerung eines Gesellschaftsanteils durch den Nachlasspfleger innerhalb der fünfjährigen Sperrfrist

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Veräußerung eines Gesellschaftsanteils durch den Nachlasspfleger innerhalb der fünfjährigen Sperrfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Erbschaftsteuer bei Veräußerung eines zum Nachlass gehörenden Gewerbebetriebs durch den Nachlasspfleger

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Veräußerung eines Gesellschaftsanteils durch den Nachlasspfleger

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 16.02.2005 - II R 39/03

    Wegfall der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 2 a Satz 3 ErbStG bei Veräußerung des

    Auszug aus FG Hessen, 24.05.2011 - 1 K 3157/09
    Insoweit unterscheide sich der vorliegende Fall von den den BFH-Urteilen vom 29.6.2005 (II R 39/03 - Überstimmung eines Minderheitsgesellschafters -) und vom 4.2.2010 (II R 25/08 - Veräußerung des Betriebsvermögens durch einen Insolvenzverwalter -) zu Grunde liegenden Sachverhalten, da in den dortigen Fällen der jeweilige Erwerber über mehrere Jahre hinweg Einfluss auf das Unternehmen habe nehmen können, was ihm, dem Kläger, und den übrigen Erben aufgrund der angeordneten Nachlasspflegschaft verwehrt gewesen sei.

    27 Der BFH hat mittlerweile in mehreren Urteilen entschieden, dass der Wegfall des Freibetrages und des verminderten Wertansatzes gemäß § 13 a Abs. 5 ErbStG unabhängig davon eintritt, aus welchen Gründen das begünstigt erworbene Betriebsvermögen bzw. der Geschäftsanteil veräußert oder der Betrieb aufgegeben wurde und dass eine Beschränkung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift durch eine teleologische Reduktion auf Fälle der freiwilligen Veräußerung oder Betriebsaufgabe durch den Erwerber nicht geboten ist (BFH-Urteile vom16.2.2005 II R 39/03, BStBl II 2005, 571, 21.3.2007 II R 19/06, BFH/NV 2007, 1321, 4.2.2010 II R 25/08, BStBl II 2010, 663 und vom 17.3.2010 II R 3/09, BStBl II 2010, 749).

    Soweit der BFH in seinem Beschluss vom 7.7.2004 (II B 32/04, BStBl II 2004, 747) ohne nähere Begründung einen Ausschluss der Nachversteuerung nach § 13 a Abs. 5 ErbStG im Falle einer im Konkurs herbeigeführten Aufgabe des Betriebs oder Geschäftsanteils für möglich gehalten hat, hat er bereits in seinem Urteil vom 16.2.2005 (II R 39/03, a.a.O.) und nachfolgend im Urteil vom 21.3.2007 (II R 19/06, a.a.O.) ausdrücklich klargestellt, dass er an der in diesem Beschluss in Betracht gezogenen teleologischen Reduktion des Nachversteuerungstatbestandes nicht mehr festhält.

    Der BFH hat darüber hinaus mehrfach dahingehend erkannt, dass der Erwerber sich ein Verhalten gesetzlicher Vertreter oder eines Konkurs- bzw. Insolvenzverwalters zurechnen lassen muss (BFH-Beschluss vom 7.7.2004 II B 32/04, a.a.O., BFH-Urteile vom 21.3.2007 II R 19/06, a.a.O. und vom 4.2.2010 II R 22/08, a.a.O., jeweils zur Veräußerung und Betriebsaufgabe durch den Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter; BFH-Urteil vom 17.3.2010 II R 3/09, a.a.O. zur Veräußerung einer Arztpraxis durch die gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen; BFH-Urteil vom 16.2.2005 II R 39/03, a.a.O. zur Zurechnung des Handelns der Gesellschafterversammlung dem Gesamthänder).

  • BFH, 17.03.2010 - II R 3/09

    Anwendbarkeit des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG a. F. bei zwangsweiser Veräußerung

    Auszug aus FG Hessen, 24.05.2011 - 1 K 3157/09
    27 Der BFH hat mittlerweile in mehreren Urteilen entschieden, dass der Wegfall des Freibetrages und des verminderten Wertansatzes gemäß § 13 a Abs. 5 ErbStG unabhängig davon eintritt, aus welchen Gründen das begünstigt erworbene Betriebsvermögen bzw. der Geschäftsanteil veräußert oder der Betrieb aufgegeben wurde und dass eine Beschränkung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift durch eine teleologische Reduktion auf Fälle der freiwilligen Veräußerung oder Betriebsaufgabe durch den Erwerber nicht geboten ist (BFH-Urteile vom16.2.2005 II R 39/03, BStBl II 2005, 571, 21.3.2007 II R 19/06, BFH/NV 2007, 1321, 4.2.2010 II R 25/08, BStBl II 2010, 663 und vom 17.3.2010 II R 3/09, BStBl II 2010, 749).

    Mit diesen Vorgaben sei unvereinbar, statt auf die Fortführung des Betriebes durch den Erwerber auf die Motive bei der Veräußerung abzustellen, da der Gesetzgeber durch diese Vorschrift nur erreichen wolle, dass eine Betriebsfortführung durch den Erwerber nicht aus Gründen der Erbschaftsteuerbelastung scheitere (vgl. BFH-Urteil vom 17.3.2010 II R 3/09, a.a.O.).

    Der BFH hat darüber hinaus mehrfach dahingehend erkannt, dass der Erwerber sich ein Verhalten gesetzlicher Vertreter oder eines Konkurs- bzw. Insolvenzverwalters zurechnen lassen muss (BFH-Beschluss vom 7.7.2004 II B 32/04, a.a.O., BFH-Urteile vom 21.3.2007 II R 19/06, a.a.O. und vom 4.2.2010 II R 22/08, a.a.O., jeweils zur Veräußerung und Betriebsaufgabe durch den Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter; BFH-Urteil vom 17.3.2010 II R 3/09, a.a.O. zur Veräußerung einer Arztpraxis durch die gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen; BFH-Urteil vom 16.2.2005 II R 39/03, a.a.O. zur Zurechnung des Handelns der Gesellschafterversammlung dem Gesamthänder).

  • BFH, 07.07.2004 - II B 32/04

    Betriebsvermögen - Konkurs als Tatbestand des § 13a ErbStG?

    Auszug aus FG Hessen, 24.05.2011 - 1 K 3157/09
    Dies habe auch der BFH in seinem Beschluss vom 7.7.2004 (II B 32/04, BStBl II 2004, 747) so gesehen.

    Soweit der BFH in seinem Beschluss vom 7.7.2004 (II B 32/04, BStBl II 2004, 747) ohne nähere Begründung einen Ausschluss der Nachversteuerung nach § 13 a Abs. 5 ErbStG im Falle einer im Konkurs herbeigeführten Aufgabe des Betriebs oder Geschäftsanteils für möglich gehalten hat, hat er bereits in seinem Urteil vom 16.2.2005 (II R 39/03, a.a.O.) und nachfolgend im Urteil vom 21.3.2007 (II R 19/06, a.a.O.) ausdrücklich klargestellt, dass er an der in diesem Beschluss in Betracht gezogenen teleologischen Reduktion des Nachversteuerungstatbestandes nicht mehr festhält.

    Der BFH hat darüber hinaus mehrfach dahingehend erkannt, dass der Erwerber sich ein Verhalten gesetzlicher Vertreter oder eines Konkurs- bzw. Insolvenzverwalters zurechnen lassen muss (BFH-Beschluss vom 7.7.2004 II B 32/04, a.a.O., BFH-Urteile vom 21.3.2007 II R 19/06, a.a.O. und vom 4.2.2010 II R 22/08, a.a.O., jeweils zur Veräußerung und Betriebsaufgabe durch den Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter; BFH-Urteil vom 17.3.2010 II R 3/09, a.a.O. zur Veräußerung einer Arztpraxis durch die gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen; BFH-Urteil vom 16.2.2005 II R 39/03, a.a.O. zur Zurechnung des Handelns der Gesellschafterversammlung dem Gesamthänder).

  • BFH, 21.03.2007 - II R 19/06

    Erbschaft-/Schenkungsteuer: BV-Freibetrag, GmbH-Anteil, Insolvenzverfahren

    Auszug aus FG Hessen, 24.05.2011 - 1 K 3157/09
    27 Der BFH hat mittlerweile in mehreren Urteilen entschieden, dass der Wegfall des Freibetrages und des verminderten Wertansatzes gemäß § 13 a Abs. 5 ErbStG unabhängig davon eintritt, aus welchen Gründen das begünstigt erworbene Betriebsvermögen bzw. der Geschäftsanteil veräußert oder der Betrieb aufgegeben wurde und dass eine Beschränkung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift durch eine teleologische Reduktion auf Fälle der freiwilligen Veräußerung oder Betriebsaufgabe durch den Erwerber nicht geboten ist (BFH-Urteile vom16.2.2005 II R 39/03, BStBl II 2005, 571, 21.3.2007 II R 19/06, BFH/NV 2007, 1321, 4.2.2010 II R 25/08, BStBl II 2010, 663 und vom 17.3.2010 II R 3/09, BStBl II 2010, 749).

    Soweit der BFH in seinem Beschluss vom 7.7.2004 (II B 32/04, BStBl II 2004, 747) ohne nähere Begründung einen Ausschluss der Nachversteuerung nach § 13 a Abs. 5 ErbStG im Falle einer im Konkurs herbeigeführten Aufgabe des Betriebs oder Geschäftsanteils für möglich gehalten hat, hat er bereits in seinem Urteil vom 16.2.2005 (II R 39/03, a.a.O.) und nachfolgend im Urteil vom 21.3.2007 (II R 19/06, a.a.O.) ausdrücklich klargestellt, dass er an der in diesem Beschluss in Betracht gezogenen teleologischen Reduktion des Nachversteuerungstatbestandes nicht mehr festhält.

    Der BFH hat darüber hinaus mehrfach dahingehend erkannt, dass der Erwerber sich ein Verhalten gesetzlicher Vertreter oder eines Konkurs- bzw. Insolvenzverwalters zurechnen lassen muss (BFH-Beschluss vom 7.7.2004 II B 32/04, a.a.O., BFH-Urteile vom 21.3.2007 II R 19/06, a.a.O. und vom 4.2.2010 II R 22/08, a.a.O., jeweils zur Veräußerung und Betriebsaufgabe durch den Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter; BFH-Urteil vom 17.3.2010 II R 3/09, a.a.O. zur Veräußerung einer Arztpraxis durch die gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen; BFH-Urteil vom 16.2.2005 II R 39/03, a.a.O. zur Zurechnung des Handelns der Gesellschafterversammlung dem Gesamthänder).

  • BFH, 04.02.2010 - II R 25/08

    Kein Erlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Veräußerung des

    Auszug aus FG Hessen, 24.05.2011 - 1 K 3157/09
    Insoweit unterscheide sich der vorliegende Fall von den den BFH-Urteilen vom 29.6.2005 (II R 39/03 - Überstimmung eines Minderheitsgesellschafters -) und vom 4.2.2010 (II R 25/08 - Veräußerung des Betriebsvermögens durch einen Insolvenzverwalter -) zu Grunde liegenden Sachverhalten, da in den dortigen Fällen der jeweilige Erwerber über mehrere Jahre hinweg Einfluss auf das Unternehmen habe nehmen können, was ihm, dem Kläger, und den übrigen Erben aufgrund der angeordneten Nachlasspflegschaft verwehrt gewesen sei.

    27 Der BFH hat mittlerweile in mehreren Urteilen entschieden, dass der Wegfall des Freibetrages und des verminderten Wertansatzes gemäß § 13 a Abs. 5 ErbStG unabhängig davon eintritt, aus welchen Gründen das begünstigt erworbene Betriebsvermögen bzw. der Geschäftsanteil veräußert oder der Betrieb aufgegeben wurde und dass eine Beschränkung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift durch eine teleologische Reduktion auf Fälle der freiwilligen Veräußerung oder Betriebsaufgabe durch den Erwerber nicht geboten ist (BFH-Urteile vom16.2.2005 II R 39/03, BStBl II 2005, 571, 21.3.2007 II R 19/06, BFH/NV 2007, 1321, 4.2.2010 II R 25/08, BStBl II 2010, 663 und vom 17.3.2010 II R 3/09, BStBl II 2010, 749).

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von

    Auszug aus FG Hessen, 24.05.2011 - 1 K 3157/09
    Der Gesetzgeber habe sich bei der Schaffung des § 13 a ErbStG von den Vorgaben leiten lassen, die das BVerfG bereits in seinem Beschluss vom 22.6.1995 (2 BvR 552/91) zur Erbschaftsteuer aufgestellt habe.
  • BFH, 09.12.2009 - II R 22/08

    Schenkungsteuerpflicht bei Zustiftung an eine (Familien-) Stiftung

    Auszug aus FG Hessen, 24.05.2011 - 1 K 3157/09
    Der BFH hat darüber hinaus mehrfach dahingehend erkannt, dass der Erwerber sich ein Verhalten gesetzlicher Vertreter oder eines Konkurs- bzw. Insolvenzverwalters zurechnen lassen muss (BFH-Beschluss vom 7.7.2004 II B 32/04, a.a.O., BFH-Urteile vom 21.3.2007 II R 19/06, a.a.O. und vom 4.2.2010 II R 22/08, a.a.O., jeweils zur Veräußerung und Betriebsaufgabe durch den Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter; BFH-Urteil vom 17.3.2010 II R 3/09, a.a.O. zur Veräußerung einer Arztpraxis durch die gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen; BFH-Urteil vom 16.2.2005 II R 39/03, a.a.O. zur Zurechnung des Handelns der Gesellschafterversammlung dem Gesamthänder).
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